AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aldra Solar GmbH
I. Allgemeines
1. Für unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch künftige, gelten die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrecht erhalten, auch wenn uns Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers übermittelt werden und wir gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Auftraggebers liefern. Erklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter des Außendienstes werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Für alle Werkverträge gelten die Bestimmungen der VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
4. Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
II. Angebot und Auftragsannahme
1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Warenrechnung.
3. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht vor der Lieferung, spätestens jedoch 3 Werktage nach Empfang der Auftragsbestätigung.
III. Preise
1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise frei ab Meldorf inklusive einfacher Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Liefer- / Fertigstellungstermin mehr als zwei Monate und haben sich die Preise für Rohmaterial und Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben u.a. erhöht, so dass sich die Herstellerpreise für die Lieferungen oder die Montagepreise verteuern, sind wir zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt.
Eine Preiserhöhung ist dem Auftraggeber vorher mitzuteilen. Dieser kann innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen dem Rücktritt vom Vertrag oder der Erfüllung des Vertrages zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Auftraggeber unsere Entscheidung unverzüglich bekannt geben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
3. Bei vom Auftraggeber veranlassten Abweichungen vom Auftrag oder Ausführungsänderungen und zusätzlichen Leistungen sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen üblichen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
IV. Lieferung und Leistung
1. Termine und Fristen für unsere Lieferungen oder Leistungen sind stets schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen erst mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Eingang der vollständigen technischen Details, die zur Herstellung erforderlich sind. Fristen für Werkleistungen beginnen erst mit Unterzeichnung des Werkvertrages, frühestens jedoch nach Vorlage sämtlicher technischer Details, die für deren Durchführung erforderlich sind.
2. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig und frei Haus sowie auf Gefahr des Auftraggebers zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Produktionsunterlagen (z.B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese, oder sind sie unvollständig, hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen.
3. Wir behalten uns vor, Änderungen und Weiterentwicklungen hinsichtlich der Modelle, der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Funktion des Liefergegenstandes eintritt. Zumutbare geringfügige Abweichungen in Maßen und Farben bleiben uns vorbehalten.
4. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt übergeben wurde, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Herstellungswerkes, und zwar auch dann, wenn wir mit eigenen Mitarbeitern den Versand vornehmen. Wird der Versand auf Wunsch von Auftraggerbern in Sinne des Satzes 1 dieser Ziffer oder aus Gründen, die diese selbst zu vertreten haben, verzögert, so geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf diese Auftraggeber über.
5. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Verbraucher oder mit dem Annahmeverzug des Verbrauchers auf diesen über (§446 BGB).
6. Die Wahl des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
7. Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können von uns gesondert berechnet werden.
8. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten und die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen nach deren Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.
2. Wird von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber unsere Lieferung oder das von uns erbrachte Werk bestimmungsgemäß ohne schriftlich erklärten Vorbehalt verwendet. Diese Klausel gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinn von § 13 BGB.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Die Aldra Solar GmbH behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
2. Unsere Vertreter und Mitarbeiter des Außendienstes sind nicht zum Inkasso berechtigt.
3. Die Aufrechnung uns gegenüber ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Zahlungsverzug, eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.
5. Befindet sich der gewerbliche Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Geldschuld während des Verzuges mit 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Verbraucher beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Zinsschadens bleibt unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand und die von uns verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände, an denen wir gemäß § 950 Abs. 1 BGB Eigentum erworben haben, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Bei Zahlung mit Wechsel und Schecks erstreckt sich dieser Vorbehalt bis zur endgültigen Einlösung. § 951 BGB findet im Verhältnis des Auftraggerbers zu uns keine Anwendung.
Der Auftraggeber ist berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen, zu verarbeiten, zu verbinden und/oder seinerseits unter entsprechendem Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten weiterzuveräußern. Hierdurch erwerben wir Miteigentum. Unser Miteigentum an diesen Gegenständen erstreckt sich auf den anteiligen Wert, der sich für diese Liefergegenstände einschließlich etwaiger Werklohnleistungen aus unseren Rechnungen ergibt. Der Auftraggeber tritt hiermit im voraus alle Rechte und Sicherungen aus der Verarbeitung, Veräußerung oder sonstigen Weitergabe unseres Vorbehaltseigentums, insbesondere auf den Kaufpreis oder auf die sonstige Gegenleistung gegen den Dritten mit der Maßgabe ab, dass die jeweils noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung oder sonstige Gegenleistung vorrangig in Höhe unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung im voraus auf uns übergehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Soweit unser Eigentum verarbeitet worden ist, erwerben wir die Rechte und Ansprüche gegen den Dritten vorrangig im Wert unserer verarbeiteten Lieferung gemäß unseren Rechnungen.
2. Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und Wasserschäden ausrechend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist uns auf Verlagen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden in Höhe des uns geschuldeten Betrages schon jetzt an uns abgetreten.
3. Sämtliche erworbenen oder abgetretenen Rechte und Sicherungen dienen zur Absicherung unserer unter Ziffer VII. 1 beschriebenen Forderungen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
4. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung unseres Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers mitzuteilen und den Abnehmer oder Auftraggeber von der erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen uneingeschränkte Auskunft u.a. über Bestand und Verbleib unseres Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Auftraggeber eine dieser Verpflichtungen, so können wir die Rechte geltend machen, die uns beim Zahlungsverzug des Auftraggebers zustehen.
6. Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an uns abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Liegt ein Fall der Ziffer VI. 4. vor, so erlischt das Recht des Auftraggebers zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf oder sonstigen Weitergabe unserer Lieferung und Geltendmachung abgetretener Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto unserer Firma treuhänderisch zu belegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiter verpflichtet, unser Eigentum unverzüglich gekennzeichnet auszusondern und uns eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Wir sind berechtigt, unser Eigentum heraus zu verlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird.
7. Bei einem Kontokorrent gelten unsere Ansprüche im Rahmen unseres Eigentumsvorbehalts selbständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
8. Der Auftraggeber darf unseren Liefergegenstand nicht zur Sicherheit übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der Auftraggeber ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er uns unverzüglich Nachricht zu geben.
VIII. Werkszeichnungen und technische Details
1. Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder veröffentlicht noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. Angebotsunterlagen, die nicht zu einem Auftrag führen, sind zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe behalten wir uns die Berechnung der für die Erstellung dieser Unterlagen erforderlichen Kosten vor.
IX. Haftung und Gewährleistung
1. Nimmt der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht entgegen oder verweigert er unberechtigt die Abnahme unserer Leistungen, so haftet er für alle hierdurch veranlassten Mehrkosten.
2. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Auftraggerbers. Fordert der Auftraggeber unsere Mitarbeiter zur Mithilfe beim Abladen auf, so werden sie im Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig. Eine Haftung unsererseits wird hierdurch nicht begründet.
3. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann in Sinne des HGB, so hat er den Liefergegenstand nach der Ankunft am Bestimmungsort unverzüglich nach Maßgabe des §377 HGB zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu rügen und genau zu bezeichnen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss unverzüglich nach Entdeckung desselben schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels gerügt werden.
4. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so hat er auch im Falle der Mangelhaftigkeit den Liefergegenstand anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Wir können sodann nach unserer Wahl den Mangel an der gelieferten Sache beseitigen oder eine neue Sache liefern.
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so steht ihm die Wahl zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.
5. Im Übrigen haften wir wegen Sach- und Rechtsmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Nachunternehmen anfertigen zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Im Verhältnis zu den Auftraggebern, die Kaufleute in Sinne des HGB sind, haften wir für Schäden und Verluste, die bei Nachunternehmen auftreten, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Nachunternehmer. Transporte von und zu Nachunternehmen erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.
X. Zusätzliche Montagebedingungen
1. Wir übernehmen gegenüber dem Auftraggeber für die von uns erbrachten Werkleistungen nach den Bestimmungen der VOB eine Gewährleistung für die Dauer von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
2. Für Schäden und Verunreinigungen am Liefergegenstand, die nach der Montage derselben durch andere Handwerker oder sonstige Dritte, auch vor der Abnahme, oder durch unsachgemäße Behandlung und Pflege entstehen, haften wir nicht.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen– Meldorf vereinbart.
2. Der Gerichtsstand Meldorf wird auch gegenüber Nichtkaufleuten für den Fall vereinbart, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach dem Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihren Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.





